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Schulbesuchspflicht

Beurlaubungen müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich beantragt werden. Das gilt auch für die Beurlaubung für religiöse Feiertage.

Bei bis zu zwei Tagen ist die Klassenleitung zuständig, darüber hinaus immer die Schulleitung. Bitte verwenden Sie ausschließlich dieses Formular: Antrag auf Beurlaubung.

Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach Ferienbeginn sind grundsätzlich nicht möglich.

 

Bei einem Unterrichtsversäumnis aus zwingendem Grund (siehe Schulbesuchsverordnung unten) ist

  1. unverzüglich die Schule zu informieren und
  2. spätestens bei Rückkehr an die Schule eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen.

Bitte nutzen Sie dazu dieses

Formular für Entschuldigungen

Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) vom 21. März 1982

§ 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, bei berufsschulpflichtigen Schülern außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte dafür zu sorgen, daß die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.

§ 2 Verhinderung der Teilnahme

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.